AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Personalberatung Michael Smuda, Lärchenweg 21b, 47447 Moers (im Folgenden "smart[HR]" genannt)

§1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen smart[HR] und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über Personalvermittlungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von smart[HR] nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für smart[HR] unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Der Vertragsabschluss bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie durch smart[HR] schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.

(3) Im Fall von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Vereinbarungen in einem abgeschlossenen Individualvertrag und diesen Bedingungen sind die Vereinbarungen des Individualvertrags vorrangig.

 

§2 Gegenstand des Vertrages

(1) smart[HR] recherchiert Kandidaten auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggeber. Auf Wunsch erfolgt eine persönliche Vorstellung des Kandidaten

(2) smart[HR] verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Dienstleistung alle zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und höchste Vertraulichkeit zu bewahren.

(3) Die Beratungen und sonstigen Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. smart[HR] ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

 

§3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen - insbesondere ein umfangreiches Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle - rechtzeitig und vollständig vorzulegen und smart[HR] von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können.

(2) Die jeweiligen Entscheidungen zu bzw. aus den Beratungsergebnissen sind von den zuständigen Organen des Auftraggebers in eigener Verantwortung zu treffen.

 

§4 Honorarbedingungen

(1) Das Honorar von smart[HR] bemisst sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Jahreszielgehalt inkl. sämtlicher Boni und sonstiger Vergünstigungen oder geldwerter Vorteile (z.B. Betriebswohnungen, bezahlter Urlaub, Aktienoptionen, Signing Boni etc.), das dem Kandidaten durch den Auftraggeber angeboten werden soll. Firmenwagen werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von EUR 10.000 berücksichtigt und dem Jahreszielgehalt hinzuaddiert.

(2) Das Standardhonorar von smart[HR] beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 30% des in § 4 (1) genannten Jahreszielgehalts, wobei das Mindesthonorar von smart[HR] für einen Auftrag EUR 15.000 (zzgl. MwSt.) beträgt.

(3) Das Honorar (30%, § 4 (1)) von smart[HR] wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach folgender Maßgabe für den Auftraggeber fällig: Eine erste Anzahlung mit Vertragsschluss (10% vom angestrebten Jahreszielgehalt), eine zweite Rate (10% vom angestrebten Jahrezielgehalt) nach Übermittlung von vier (4) Kandidatenprofilen und eine Abschlussrechnung (10% vom vereinbarten Jahreszielgehalt) bei Unterzeichnung eines Letter of Intent bzw. Dienst-/Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber und dem von smart[HR] vermittelten Kandidaten.

(4) Das Honorar wird auch fällig, wenn der Auftraggeber dem Kandidaten ein Angebot unterbreitet hat und dieses Angebot danach ohne sachlichen Grund durch den Auftraggeber zurückgezogen wird.

(5) Es soll klargestellt werden, dass unabhängig davon, ob mit einem Kandidaten ein unbefristeter, ein Teilzeitvertrag oder ein befristeter Arbeitsvertrag vereinbart wird, das Gehaltspaket so berechnet wird, als handele es sich um einen Vollzeitarbeitsvertrag, d.h. auf Basis des gesamten Jahreszielgehalts.

(6) Für den Fall, dass smart[HR] ohne konkreten Auftrag einem potentiellen Interessenten / Kunden oder einem bestehendem oder ehemaligen Kunden einen Kandidaten anbietet und dieser einen Dienst-/Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten abschließt, wird das Standardhonorar gemäß vorstehendem § 4 (2) als einmaliger Gesamtbetrag fällig.

(7) Die fälligen Beträge sind von dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skonto zu zahlen.

(8) Preisvereinbarungen verstehen sich als Nettopreise. Hinzu tritt die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer.

(9) smart[HR] ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt smart[HR] unbenommen.

(10) Umfang, Verbreitungsgebiet und Ausgestaltung von Anzeigen zur Personalsuche bestimmen sich nach den getroffenen Einzelvereinbarungen. Die Berechnung erfolgt gemäß diesen Vereinbarungen und entsprechend den Konditionen, die für den Auftraggeber mit dem jeweiligen Medium ausgehandelt wurden. Anzeigenkosten (zzgl. Grafik- und Layout-Kosten) werden mit Fälligkeit für smart[HR] auch für den Auftraggeber unmittelbar zur Zahlung fällig.

(11) Kosten für Leistungen, die nicht unter § 4 (1) bis (10) aufgeführt sind, werden als Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Hierzu zählen beispielsweise: Reisekosten der Kandidaten, auswärtige Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche.

 

§5 Kandidatenschutz

Für den Fall, dass einer der von smart[HR] vorgestellten Kandidaten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vom Auftraggeber direkt oder indirekt - auch für eine andere Position - eingestellt wird, wird das Honorar von smart[HR] gemäß § 4 fällig.

 

§6 Gleichbehandlung

smart[HR] verpflichtet sich die Kandidatensuche und -auswahl mit gleichen Bedingungen für alle Kandidaten durchzuführen und zur Einhaltung der Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

 

§7 Haftung

(1) Die Auswahl der Kandidaten und Empfehlungen von smart[HR] erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) Die Dienstleistung von smart[HR] für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Kandidaten die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. smart[HR] und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung und/oder aus Handlungen des Kandidaten ergeben. Dies gilt ebenso für von Kandidaten behauptete Abschlüsse und sonstige Qualifikationen, die von smart[HR] nicht auf Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

(3) smart[HR] haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern vom Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Verrichtungsgehilfen und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit smart[HR] allerdings kein Vorsatz angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) smart[HR] haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Allerdings ist auch in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(6) Die Haftung von smart[HR] nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt, so dass keine Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen eingreifen, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.

(7) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(8) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Absätzen nicht verbunden.

 

§8 Vertragsbeendigung

(1) Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Dienst-/Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem seitens smart[HR] vermittelten Kandidaten zustande gekommen ist.

(2) Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(3) Im Falle einer Kündigung oder einer wesentlichen Änderung des Auftrags durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, smart[HR] das bereits fällige Honorar zu zahlen sowie bereits angefallene Reisekosten der Kandidaten zu erstatten.

(4) Stellt der Auftraggeber einen Kandidaten innerhalb von 24 Monaten nach der Kündigung des Vertrags und nachdem ihm die personenbezogenen Daten des Kandidaten durch namentliche Benennung durch smart[HR] bekannt gegeben wurden direkt oder indirekt bei sich an, hat smart[HR] Anspruch auf das volle Honorar gem. § 4.

(5) Für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber wird das Honorar gemäß § 4 auch fällig, falls der vorgeschlagene Kandidat innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Auftrages beim Auftraggeber direkt oder indirekt eingestellt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kandidat durch den Auftraggeber an einen Dritten oder ein Konzernunternehmen weitervermittelt wird.

 

§9 Schweigepflicht

(1) smart[HR] und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit smart[HR] nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt oderverpflichtet ist.

(2) smart[HR] ist berechtigt, die ihr anvertrauten persönlichen Daten für den beabsichtigten Zweck zu verarbeiten und zu speichern. Beide Parteien müssen ihren Datenschutzverpflichtungen nachkommen, die insbesondere in der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (2016/679) (DSGVO), den Datenschutzbestimmungen für elektronische Kommunikation(EG-Richtlinie) 2003 (SI 2003/2426) und allen anderen Bestimmungen festgelegt sind sowie in geltenden Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und des Datenschutzes in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzgesetzgebung) herausgegebenen Richtlinien und Verfahrensregeln, die jeweils von ihnen anwendbar sind. Die Parteien stimmen zu, dass sie unter den Datenschutzgesetzen als "gemeinsame Datenverwaltungssysteme" eingestuft werden und vereinbart haben, das Data Sharing Protocol bezüglich der gemeinsamen Nutzung von Daten einzuhalten. Der Auftraggeber stellt smart[HR] von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Auslagen, Schäden und direkten Verlusten sowie sämtlichen Zinsen, Strafen und angemessenen Rechts- und Fachkosten frei, die smart[HR] aus oder in Verbindung mit Ansprüchen Dritter (einschließlich derer eines Kandidaten) entstehen, die durch den Missbrauch der persönlichen Daten eines Bewerbers durch den Kunden oder seine Tochtergesellschaften oder die Mitarbeiter, Direktoren, Vertreter oder Auftragnehmer jeder Person verursacht werden.

 

§10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und - im Falle der Beauftragung durch Kaufleute ausschließlicher - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit ist Düsseldorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.